Was muss aufs Bieretikett? Die Pflichtangaben in Österreich
Solange du dein Bier selbst trinkst oder verschenkst, entscheidest du, was auf der Flasche steht. Willst du es verkaufen, gilt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU, kurz LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Sie richtet sich an Lebensmittelunternehmer (Artikel 1 Absatz 3), und verantwortlich für die Angaben ist, wer das Bier unter seinem Namen verkauft (Artikel 8 Absatz 1). Dazu kommt in Österreich das Kapitel „Bier“ im Österreichischen Lebensmittelbuch.
Dieser Leitfaden behandelt nur das Etikett. Zur Biersteuer und zur Anmeldung wende dich an das Zollamt Österreich (Bundesministerium für Finanzen), zum Pfand auf Dosen an die EWP Recycling Pfand Österreich.
Die Angaben auf einen Blick
| Angabe | Wann sie nötig ist | Beispiel |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Immer | Vollbier |
| Alkoholgehalt | Über 1,2 % vol | 5,2 % vol |
| Nennfüllmenge | Immer | 0,5 l |
| Allergene | Wenn das Bier etwas von der Allergenliste der EU enthält | Enthält Gerste. |
| Name und Anschrift | Immer | Hausbrauerei Beispiel, Hauptplatz 1, 4020 Linz |
| Mindesthaltbarkeitsdatum | Unter 10 % vol | Mindestens haltbar bis 09.04.2027 |
| Los | Wenn kein Datum mit Tag und Monat dasteht | L 2610 |
| Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration | Bis 1,2 % vol | Zutaten: Wasser, GERSTENMALZ, Hopfen, Hefe |
| Pfandsymbol und Barcode | Auf Dosen und Kunststoffflaschen | Pfandsymbol der EWP |
Die Angaben müssen in einer Sprache dastehen, die die Verbraucher leicht verstehen (Artikel 15 Absatz 1) – in Österreich also auf Deutsch.
Die Bezeichnung nach dem Codex
Der Name deines Biers ist nicht seine Bezeichnung. „Gartenlaube“ sagt nicht, was in der Flasche ist, und ein Fantasiename darf die Bezeichnung nicht ersetzen (Artikel 17 Absatz 4). In Österreich steht die übliche Bezeichnung im Österreichischen Lebensmittelbuch, dem Codex Alimentarius Austriacus, das Sachbezeichnungen und Beurteilungsgrundsätze verlautbart (§ 76 LMSVG). Nach seinem Kapitel B 13 (Abschnitt 1.7) wird Bier nach Alkohol oder Stammwürze in Kategorien eingeteilt, und diese sind seine Sachbezeichnungen:
| Sachbezeichnung | Voraussetzung |
|---|---|
| Alkoholfreies Bier | höchstens 0,5 % vol |
| Leichtbier | höchstens 3,7 % vol |
| Schankbier | 9 bis unter 11 °P Stammwürze |
| Vollbier | 11 bis unter 16 °P; ab 12,5 °P auch „Spezialbier“ |
| Stark- bzw. Bockbier | ab 16 °P, etwa Oster- oder Weihnachtsbock |
Ein Grad Stammwürze bedeutet 1 g Extrakt in 100 g unvergorener Würze (Abschnitt 1.6). Die Grenzen sind andere als in Deutschland: Schankbier beginnt in Österreich erst bei 9 °P, und eine Kategorie „Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt“ gibt es nicht.
Zusätzlich darf ein Bier die in Österreich gebräuchlichen Typenbezeichnungen tragen. „Lager“ und „Märzen“ stehen für ein ausgewogen malziges, mild hopfenbitteres, untergäriges Vollbier, „Pils“ für ein im Wesentlichen hellfärbiges, stärker gehopftes, untergäriges Bier – alle drei mit mindestens 75 % Gerstenmalz in der Schüttung. „Weizen“ oder „Weißbier“ ist obergärig, mit mindestens 50 % Weizenmalz, in jeder Kategorie. Wörter wie „Premium“, „Edel“, „Fest“, „Jubiläum“ oder „Export“ sind erst ab einem Vollbier möglich.
Kreativbier
Ein Bier mit besonderen natürlichen Rohstoffen, mit besonderer Herstellungsart – etwa Spontangärung, Holzfassreifung oder Milchsäuregärung – oder nach einem internationalen Bierstil ist ein „Kreativbier“ (Codex B 13, Abschnitt 3). Mindestens 50 % des Extrakts stammen aus Getreide, und Aromen werden nicht zugesetzt. Die Bezeichnung nennt das Wort „Kreativbier“, den besonderen Rohstoff oder die Herstellungsart und die Kategorie, zum Beispiel „Kreativbier mit Honig, Vollbier“ oder „Kreativbier, Vollbier, Stout“. Ein österreichisches IPA oder ein Bier mit Himbeeren heißt also nicht einfach „Bier“. Für den hervorgehobenen Rohstoff verweist der Codex auf die Mengenangabe der LMIV (QUID): „Kreativbier mit x % Maroni, Schankbier“.
Was ins Bier darf
Ein Reinheitsgebot wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht; der Codex beschreibt, was man von einem Bier erwartet (Abschnitt 1):
- Die Schüttung enthält mindestens 75 % Malz. Unvermälzte Getreide wie Reis, Maisgrieß, Hafer oder Dinkel können sie ergänzen (1.2). Heißt ein Bier nach einem Getreide, etwa „Roggenbier“, sind mindestens 50 % der Schüttung Malz dieser Art (1.3).
- Zucker (Saccharose) kommt nur in Bier, das als dunkel bezeichnet wird (Richtwert über 40 EBC), und in Bockbier (1.12).
- Schwefeldioxid wird nicht zugesetzt (1.9), und Bier wird nicht chemisch konserviert (1.10).
- Enzyme werden nicht verwendet, außer für glutenfreies Bier; dann steht bei der Bezeichnung „Mit technischen Enzymen hergestellt“, etwa „glutenfreies Vollbier mit technischen Enzymen hergestellt“ (1.16).
Für Bier in Verpackungen für Verbraucher ist laut Codex der Hinweis „Vor Licht und Wärme schützen“ oder „Vor Wärme schützen“ üblich (Abschnitt 4).
Der Alkoholgehalt
Nach Anhang XII der LMIV steht der Alkoholgehalt mit höchstens einer Dezimalstelle und dem Symbol „% vol“; davor darf „Alkohol“ oder „alc.“ stehen: „5,2 % vol“ oder „alc. 5,2 % vol“. Erlaubt ist eine Abweichung vom tatsächlichen Wert, zusätzlich zur Messunsicherheit: bei Bier bis 5,5 % vol 0,5 Prozentpunkte, bei stärkerem Bier 1 Prozentpunkt.
Im selben Sichtfeld
Bezeichnung, Nennfüllmenge und Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld stehen (Artikel 13 Absatz 5), also von einem einzigen Blickpunkt aus lesbar sein (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k). Das muss nicht die Vorderseite sein. Praktisch ist eine Zeile: „Vollbier · 5,2 % vol · 0,5 l“.
Die Mindestschriftgröße
Die Pflichtangaben aus Artikel 9 Absatz 1, darunter Bezeichnung, Alkoholgehalt, Allergene und Mindesthaltbarkeitsdatum, brauchen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm (Artikel 13 Absatz 2). Die x-Höhe ist die Höhe eines kleinen „x“ (Anhang IV), nicht die Punktgröße – miss an der Schrift, die du verwendest.
Die Ziffern der Füllmenge
Die Nennfüllmenge steht in Litern, Zentilitern oder Millilitern. Wie hoch die Ziffern mindestens sein müssen, regelt § 11 der Fertigpackungsverordnung 1993:
| Nennfüllmenge | Ziffern, mindestens |
|---|---|
| bis 5 cl | 2 mm |
| über 5 bis 20 cl | 3 mm |
| über 20 cl bis 1 l | 4 mm |
| über 1 l | 6 mm |
Für 0,33 l und 0,5 l sind das 4 mm.
Allergene
Fast jedes Bier enthält Gerste, und Gerste steht auf der Allergenliste der EU (Anhang II). Auch ohne Zutatenverzeichnis müssen die Allergene aufs Etikett, mit dem Wort „Enthält“: „Enthält Gerste.“, beim Weizenbier „Enthält Gerste und Weizen.“ Steht ein Zutatenverzeichnis drauf, werden sie stattdessen darin hervorgehoben. Mehr in Allergene auf dem Bieretikett.
Name und Anschrift
Aufs Etikett gehören Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen das Bier verkauft wird (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h), zum Beispiel „Hausbrauerei Beispiel, Hauptplatz 1, 4020 Linz“.
Mindesthaltbarkeitsdatum und Los
Bier unter 10 % vol braucht ein Mindesthaltbarkeitsdatum (Anhang X): „Mindestens haltbar bis 09.04.2027“. Bei mehr als drei Monaten Haltbarkeit reichen Monat und Jahr („Mindestens haltbar bis Ende 04.2027“), bei mehr als 18 Monaten das Jahr; statt des Datums darf dastehen, wo es zu finden ist. Schreibst du das Datum in Ziffern, stellt sich die Frage „Jänner“ oder „Januar“ gar nicht.
Dazu kommt das Los. Nach der Loskennzeichnungsverordnung darf es nur entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mindestens Tag und Monat nennt, in dieser Reihenfolge (§ 5) – „Ende 04.2027“ braucht also ein Los. Davor steht ein „L“, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben (§ 3 Absatz 3): „L 2610“. Ein Eisbock mit 11 % vol braucht kein Datum, aber ein Los.
Bier bis 1,2 % vol
Getränke bis 1,2 % vol brauchen zusätzlich Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration (Artikel 16 Absatz 4), etwa ein alkoholfreies Bier. Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind Lebensmittel, die der Hersteller in kleinen Mengen direkt an Verbraucher oder an örtliche Geschäfte abgibt (Anhang V Nummer 19). Was als kleine Menge gilt, steht dort nicht.
Pfand auf Dosen
Dosen und Kunststoffflaschen von 0,1 bis 3 l tragen seit 1. Jänner 2025 ein Pfand von € 0,25, einen Barcode und das Pfandsymbol der EWP (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, §§ 4 und 6). Glasflaschen fallen nicht darunter. Was das für dein Etikett heißt, steht in Das Pfandsymbol auf Dose und Kunststoffflasche.
Zuletzt geprüft: 23. Oktober 2026
Dieser Leitfaden erklärt die Kennzeichnung und ist keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern – wenn du dein Getränk verkaufst, frag bei der Lebensmittelaufsicht deines Bundeslandes nach.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), konsolidierte Fassung vom 01.04.2025 (EUR-Lex)
- Österreichisches Lebensmittelbuch, Kapitel B 13 Bier: 1. Bier · 3. Kreativbiere · 4. Regelung des Verkehrs
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), § 76
- Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993
- Loskennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 230/2014
- Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. II Nr. 283/2023