Most-Etikett: Pflichtangaben und Bezeichnungen

Most und Obstwein haben in Österreich ihre eigenen Regeln. Das Weingesetz 2009 nennt Obstwein ein Getränk aus vergorenem Saft oder vergorener Maische von Obst mit mindestens 1,2 % vol Alkohol (§ 35 Absatz 1), und die Obstweinverordnung (OWV) legt fest, wie er heißt und was aufs Etikett gehört. Daneben gilt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU (LMIV), wie für jedes Lebensmittel, das du verkaufst.

Dieser Leitfaden behandelt nur das Etikett. Wer mehr Obstwein herstellt, als er selbst braucht – als Eigenbedarf gelten höchstens 600 Liter –, meldet die Menge der Bundeskellereiinspektion (§ 13 OWV). Zu Steuern wende dich an das Zollamt Österreich (Bundesministerium für Finanzen), zum Pfand auf Dosen und Kunststoffflaschen an die EWP Recycling Pfand Österreich.

„Most“ heißt, was aus Äpfeln, Birnen oder Quitten ist

Die OWV teilt das Obst in Gruppen (§ 12): Kernobst sind Apfel, Birne und Quitte; Steinobst unter anderem Kirsche, Marille, Weichsel und Zwetschke; Beerenobst unter anderem Holunder, Ribisel, Himbeere und Erdbeere. Alles andere ist „sonstiges Obst“. Danach richtet sich der Name (§ 3 Absatz 1):

ObstBezeichnungBeispiele
Kernobst„Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, oder die Obstart mit „-wein“ oder „-most“Apfelmost, Birnenmost, Apfelwein
Steinobst„Steinobstwein“, oder die Obstart mit „-wein“Marillenwein, Weichselwein
Beerenobst„Beerenwein“, oder die Obstart mit „-wein“Ribiselwein, Holunderwein
Sonstiges ObstDie Obstart mit „Wein“Kiwiwein
Mehrere Obstartgruppen„Fruchtwein“Äpfel mit Ribiseln

„Most“ gibt es also nur bei Kernobst. Ein Wein aus Kirschen ist kein „Kirschenmost“, und ein Wein aus einer einzigen Frucht ist in Österreich kein „Fruchtwein“: Das Wort bedeutet hier Obstwein aus mehreren Obstartgruppen.

Das Wort „Wein“ darf nicht von der Obstart getrennt werden und steht in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe. Nennst du mehrere Obstarten, stehen sie nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge da, ebenfalls gleich groß (§ 3 Absatz 1).

Wie viel von einer Frucht drin sein muss

Die Gruppennamen „Obstwein“, „Obstmost“, „Most“, „Steinobstwein“ und „Beerenwein“ sind nur zulässig, wenn der Obstwein zu 100 % aus dieser Gruppe hergestellt ist. Eine Obstart oder Sorte darfst du nennen, wenn sie mindestens 85 % ausmacht; mehrere Obstarten nur, wenn der Obstwein ausschließlich aus ihnen besteht. Ein Jahrgang braucht mindestens 85 % Obst aus diesem Jahr (§ 4 Absatz 2).

Cider, Perlwein und Schaumwein

„Cider“ oder „Zider“ ist in Österreich ein Gemenge aus Fruchtsaft und Obstwein derselben Obstartgruppe mit höchstens 5 % vol und höchstens 2,5 bar Kohlensäureüberdruck (§ 1 Z 4, § 3 Absatz 3). Ein Most mit 6,5 % vol heißt also nicht „Cider“.

Obstwein mit mindestens 5 % vol und 1,0 bis 2,5 bar ist „Obstperlwein“, ab 3,0 bar „Obstschaumwein“ (§ 1 Z 5 und 6). Statt „Obst“ darf die Obstart stehen, etwa „Apfelperlwein“; „Fruchtperlwein“ und „Fruchtschaumwein“ sind ebenfalls zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden, und wurde Kohlensäure zugesetzt, steht „mit Kohlensäure versetzt“ dabei (§ 3 Absatz 3).

Most mit Wasser und Kohlensäure, mit mindestens 50 % Obstwein, darf „g’spritzter Most“ oder „Most gespritzt“ heißen – mit dem Zusatz „mit Kohlensäure versetzt“ (§ 3 Absatz 3).

Wörter, die nicht aufs Etikett dürfen

Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“ und „alternativ“ sind bei Obstwein nicht zulässig, auch nicht in Wortverbindungen, ebenso wenig „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“. Unzulässig sind auch Hinweise, die fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung erwecken (§ 4 Absatz 1).

„Österreichischer Most“ oder „österreichischer Obstwein“ darfst du nur schreiben, wenn das Obst ausschließlich aus Österreich stammt. Sonst ist nur ein Hinweis wie „hergestellt in Österreich“ zulässig (§ 14 Absatz 2).

Der Alkoholgehalt

Bei Obstwein steht der vorhandene Alkoholgehalt mit höchstens einer Dezimalstelle und dem Symbol „% vol.“; davor dürfen „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder „alc.“ stehen (§ 6): „alc. 6,5 % vol.“ Die Angabe darf vom gemessenen Wert um höchstens 1,0 % vol abweichen. Die Ziffern sind mindestens so hoch:

NennvolumenZiffern des AlkoholgehaltsZiffern des Nennvolumens (§ 7)
bis 20 cl2 mmnicht in der OWV
über 20 cl bis 1 l3 mm4 mm
über 1 l5 mm6 mm

Für die Literflasche sind das also 3 mm für den Alkohol und 4 mm für „1 l“, für den Doppler 5 und 6 mm.

Hersteller, Los und Sulfite

Bei Behältnissen bis 60 l stehen Name oder Firma des Herstellers, Abfüllers oder eines anderen Vermarkters auf dem Etikett, dazu die Gemeinde oder der Ortsteil und der Staat (§ 4 Absatz 3). Davor steht, in welcher Rolle: „Hersteller“, „Erzeuger“, „Abfüller“, „abgefüllt für …“, „Vertrieb“ oder „Verkäufer“ – etwa „Erzeuger: Mosthof Beispiel, Kematen an der Ybbs, Österreich“.

Obstwein braucht immer ein Los, auch wenn ein Datum dasteht, und bei mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid den Hinweis „enthält Sulfite“ (§ 4 Absatz 4). Davor steht ein „L“, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben (Loskennzeichnungsverordnung, § 3 Absatz 3): „L 2610“.

Ein Mindesthaltbarkeitsdatum braucht Most nicht: Die LMIV nimmt Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben davon aus (Anhang X Nummer 1 Buchstabe d). Ein Zutatenverzeichnis ist über 1,2 % vol nicht vorgeschrieben (Artikel 16 Absatz 4).

Alles im gleichen Sichtbereich

Die verpflichtenden Angaben stehen bei Obstwein zusammen im gleichen Sichtbereich, auf einem oder mehreren Etiketten, gut lesbar und deutlich vom Hintergrund abgehoben (§ 9). Das ist mehr als bei Bier, wo nur Bezeichnung, Alkohol und Füllmenge zusammenstehen müssen.

Geschmacksangaben

Eine Geschmacksangabe ist freiwillig, aber wenn, dann nach § 5: „trocken“ bis 4 g Zucker je Liter (bis 9 g, wenn die Säure nicht niedriger ist als der Restzucker), „halbtrocken“ bis 18 g, „lieblich“ oder „halbsüß“ zwischen 18 und 45 g und „süß“ darüber. Für Obstperlwein gelten eigene Stufen: „trocken“ bis 35 g, „halbtrocken“ 35 bis 50 g, „mild“ darüber.

Most aus der Karaffe

Für Most, den du offen ausschenkst, etwa im Mostheurigen, gibt es kein Etikett. Die Allergene musst du trotzdem weitergeben, schriftlich oder – mit einem gut sichtbaren Hinweis – mündlich durch geschulte Personen (Allergeninformationsverordnung, § 3).


Zuletzt geprüft: 23. Oktober 2026

Dieser Leitfaden erklärt die Kennzeichnung und ist keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern – wenn du Most verkaufst, frag bei der Bundeskellereiinspektion oder der Lebensmittelaufsicht deines Bundeslandes nach.

Quellen