Was muss aufs Bieretikett? Die Pflichtangaben im Überblick

Solange du dein Bier zu Hause trinkst, entscheidest du selbst, was auf der Flasche steht. Willst du es verkaufen, gilt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU, kurz LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Sie richtet sich an Lebensmittelunternehmer (Artikel 1 Absatz 3). Verantwortlich für die Angaben ist nach Artikel 8, wer das Bier unter seinem Namen verkauft – nicht die Druckerei und nicht, wer das Etikett gestaltet hat.

Dieser Leitfaden behandelt nur das Etikett. Ob du verkaufen darfst, klärst du mit dem Zoll und deiner Lebensmittelüberwachung. Es geht hier um Bier; für Apfelwein, Fruchtwein, Cider und Met gelten zum Teil andere Regeln.

Die Angaben auf einen Blick

Welche Angaben nötig sind, hängt zum Teil vom Alkoholgehalt ab. Wird das Bier in Deutschland verkauft, müssen die Pflichtangaben auf Deutsch dastehen (§ 2 Absatz 1 LMIDV), auch wenn das übrige Etikett englisch ist.

AngabeWann sie nötig istBeispiel
BezeichnungImmerBier
AlkoholgehaltÜber 1,2 % vol5,2 % vol
NettofüllmengeImmer0,5 l
AllergeneWenn das Bier etwas von der Allergenliste der EU enthältEnthält Gerste.
Name und AnschriftImmerHausbrauerei Beispiel, Musterweg 1, 12345 Musterstadt
MindesthaltbarkeitsdatumUnter 10 % volMindestens haltbar bis 09.04.2027
LosnummerWenn kein Datum mit Tag und Monat dastehtL 2610
Zutatenverzeichnis und NährwertdeklarationBis 1,2 % volZutaten: Wasser, GERSTENMALZ, Hopfen, Hefe
PfandkennzeichnungBei Einwegflaschen und DosenDPG-Zeichen

Die Bezeichnung

Der Name deines Biers ist nicht seine Bezeichnung. „Gartenlaube“ sagt nichts darüber, was in der Flasche ist, und ein Fantasiename darf die Bezeichnung nicht ersetzen (Artikel 17 Absatz 4). Gefragt ist ein Wort, das sagt, um welches Getränk es sich handelt (Artikel 17 Absatz 1), bei Bier in der Regel „Bier“, auch in Verbindungen wie „Weizenbier“.

„Bier“ und das Reinheitsgebot

Nach § 1 der Bierverordnung (BierV) darf gewerbsmäßig nur „Bier“ heißen, was gegoren ist und § 9 des Vorläufigen Biergesetzes samt Durchführungsverordnung entspricht – auch in Wortverbindungen und bei Bildern, die nach Bier aussehen. Für untergäriges Bier sind danach nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser erlaubt, für obergäriges zusätzlich anderes Malz sowie technisch reiner Rohr-, Rüben- oder Invertzucker und Stärkezucker, Zucker aber nur mit reiner obergäriger Hefe (§ 22 BierStDB). Wer nur für den Hausbedarf braut, ist davon ausgenommen (§ 9 Absatz 8).

Mit Frucht, Gewürzen oder Laktose darf ein Bier trotzdem „Bier“ heißen, wenn die zuständige Landesbehörde es als besonderes Bier genehmigt hat (§ 9 Absatz 7; Bundesverwaltungsgericht, 3 C 5.04) – aber nur für Zutaten, die des Geschmacks wegen dazukommen, nicht als Ersatz der Grundstoffe. In Brandenburg etwa verlangt das LAVG dafür Rezeptur und Etikett, und die Genehmigung gilt nur für dieses Rezept. In Bayern gibt es keine besonderen Biere und keinen Zucker, auch nicht in obergärigem Bier: Gewürze, Zucker und andere Malzersatzstoffe sind dort nach Angaben des LGL nicht erlaubt.

„Gebraut nach dem Reinheitsgebot“ ist freiwillig und nach dem Bundesverwaltungsgericht Bieren vorbehalten, die das Reinheitsgebot einhalten – also nicht für ein besonderes Bier.

Stammwürze und Bezeichnung

Die Stammwürze ist der Gehalt der Würze an gelösten Stoffen vor der Gärung, in Prozent nach Gewicht, also Grad Plato (°P). Nach § 3 BierV heißt Bier unter 7 % „Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt“ und von 7 bis unter 11 % „Schankbier“. „Starkbier“, „Bockbier“ oder ein Name, der ein besonders stark eingebrautes Bier verspricht, ist erst ab 16 % erlaubt – unabhängig vom Alkohol: Ein Bier mit 15 °P darf nicht „Maibock“ heißen. Pils, Export oder Märzen sind nicht gesetzlich festgelegt (LGL Bayern).

Der Alkoholgehalt

Nach Anhang XII der LMIV steht der Alkoholgehalt mit höchstens einer Nachkommastelle und „% vol“, davor darf „Alk.“ stehen: „5,2 % vol“ oder „Alk. 5,2 % vol“. „5,2 %“ oder „5,2 % ABV“ entspricht dem nicht, und auch das verbreitete „Vol.-%“ ist nicht das Zeichen der Verordnung. Erlaubt ist eine Abweichung vom tatsächlichen Wert, zusätzlich zur Messunsicherheit: bei Bier bis 5,5 % vol 0,5 Prozentpunkte, bei stärkerem Bier 1 Prozentpunkt.

„Alkoholfrei“

Eine feste Grenze für „alkoholfrei“ steht weder in der Bierverordnung noch in Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs. Üblich sind höchstens 0,5 % vol; so verwendet es auch der Zoll, bei dem alkoholfreies Bier bis 0,5 % vol nicht der Biersteuer unterliegt. Liegt dein Bier darüber, schreib nicht „alkoholfrei“.

Im selben Sichtfeld

Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld stehen (Artikel 13 Absatz 5), also von einem einzigen Blickpunkt aus lesbar sein (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k). Das muss nicht die Vorderseite sein. Praktisch ist eine Zeile: „Bier · 5,2 % vol · 0,5 l“.

Die Mindestschriftgröße

Die Pflichtangaben aus Artikel 9 Absatz 1, darunter Bezeichnung, Alkoholgehalt, Allergene und Mindesthaltbarkeitsdatum, brauchen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm (Artikel 13 Absatz 2). Die x-Höhe ist die Höhe eines kleinen „x“ (Anhang IV), nicht die Punktgröße – miss an der Schrift, die du verwendest.

Die Ziffern der Füllmenge

Die Füllmenge steht in Litern, Zentilitern oder Millilitern (Artikel 23). Die Mindestgröße der Ziffern regelt § 38 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung:

NennfüllmengeZiffern, mindestens
5 bis 50 ml2 mm
mehr als 50 bis 200 ml3 mm
mehr als 200 ml bis 1 l4 mm
mehr als 1 l6 mm

Für 0,33 l, 0,5 l und 0,75 l sind das 4 mm.

Allergene

Fast jedes Bier enthält Gerste, und Gerste steht auf der Allergenliste der EU (Anhang II). Auch ohne Zutatenverzeichnis müssen die Allergene aufs Etikett, mit dem Wort „Enthält“: „Enthält Gerste.“, beim Weizen „Enthält Gerste und Weizen.“ Steht ein Zutatenverzeichnis drauf, werden sie stattdessen darin hervorgehoben. Mehr in Allergene auf dem Bieretikett.

Name und Anschrift

Aufs Etikett gehören Name oder Firma und Anschrift des Unternehmers, unter dessen Namen das Bier verkauft wird (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h), zum Beispiel „Hausbrauerei Beispiel, Musterweg 1, 12345 Musterstadt“.

Mindesthaltbarkeitsdatum und Losnummer

Bier unter 10 % vol braucht ein Mindesthaltbarkeitsdatum (Anhang X): „Mindestens haltbar bis 09.04.2027“. Bei mehr als drei Monaten Haltbarkeit reichen Monat und Jahr („Mindestens haltbar bis Ende 04.2027“), bei mehr als 18 Monaten das Jahr. Statt des Datums darf dastehen, wo es zu finden ist („siehe Boden“). „MHD“ allein ersetzt den Wortlaut nicht.

Ein Eisbock mit 11 % vol braucht kein Datum, aber eine Losnummer. Nach der Richtlinie 2011/91/EU (Artikel 5) und der Los-Kennzeichnungs-Verordnung (§ 2 Nummer 5) darf sie nur fehlen, wenn das Datum mindestens Tag und Monat nennt – „Ende 04.2027“ braucht also eine. Davor steht ein „L“, sofern sich die Nummer nicht deutlich von den anderen Angaben abhebt (§ 1 LKV): „L 2610“.

Bier bis 1,2 % vol

Leichte Getränke brauchen zusätzlich Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration (Artikel 16 Absatz 4), etwa ein alkoholfreies Weizen. Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sein kann, wer kleine Mengen direkt an Verbraucher oder örtliche Geschäfte abgibt (Anhang V Nummer 19). Was als kleine Menge gilt, steht dort nicht – frag deine Lebensmittelüberwachung.

Pfand und DPG-Zeichen

Seit dem 12. August 2026 regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Einwegpfand. Wer Getränke in Einwegverpackungen als Erster in Verkehr bringt, muss nach § 46 mindestens 0,25 € Pfand erheben, die Verpackung „dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig“ kennzeichnen und sich einem bundesweiten Pfandsystem anschließen. Bei Bier betrifft das Dosen und Einwegflaschen aus Glas oder Kunststoff, auch alkoholfrei, von 0,1 bis 3 l. Eine Ausnahme für kleine Brauereien sieht § 46 nicht vor; Mehrwegflaschen erfasst die Kennzeichnungspflicht nicht.

Das DPG-Zeichen druckst du nicht selbst: Nach Angaben der DPG bringen es nur zertifizierte Dosenhersteller und zugelassene Etikettendrucker auf, in einer speziellen DPG-Farbe, zusammen mit einer GTIN nur für den deutschen Markt. Die LMIV selbst verlangt keinen Barcode.

Mit Brewlabel prüft der Kennzeichnungs-Check in Plus mehrere dieser Punkte, von Sichtfeld und x-Höhe über MHD und Los bis zu Reinheitsgebot, Stammwürze und dem Platz für das DPG-Zeichen. Verantwortlich für das Etikett bleibst trotzdem du.


Zuletzt geprüft: 21. Oktober 2026

Dieser Leitfaden erklärt die Kennzeichnung und ist keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern – wenn du dein Getränk verkaufst, frag bei deiner Lebensmittelüberwachung nach.

Quellen