Was muss auf die Bieretikette? Die Pflichtangaben in der Schweiz
Solange du dein Bier zu Hause trinkst, bestimmst du selbst, was auf der Flasche steht: Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für die häusliche Herstellung für die private häusliche Verwendung (Art. 2 Abs. 4 Bst. c LMG). Sobald du Bier verkaufst, ausschenkst oder sonst abgibst, bringst du es in Verkehr – und dazu zählt das Gesetz jede Weitergabe, ob gegen Bezahlung oder gratis (Art. 6 LMG). Ob ein Geschenk an Freunde noch private Verwendung ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; frag im Zweifel die Lebensmittelkontrolle deines Kantons.
Die Pflichtangaben stehen in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, kurz LIV, die Regeln für Bier in der Verordnung des EDI über Getränke. Sie gelten, wenn das Bier an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird (Art. 3 Abs. 1 LIV), und wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss die Angaben machen (Art. 36 Abs. 1 LGV).
Dieser Leitfaden behandelt nur die Etikette. Zur Biersteuer und zur Anmeldung als Brauerei gibt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Auskunft. Es geht hier um Bier; für Obstwein, Fruchtwein und Honigwein gelten zum Teil andere Regeln.
Die Angaben auf einen Blick
| Angabe | Wann sie nötig ist | Beispiel |
|---|---|---|
| Sachbezeichnung | Immer | Bier |
| Alkoholgehalt | Über 1,2 % vol | 5,2 % vol. |
| Füllmenge | Immer | 33 cl |
| Allergene | Wenn das Bier etwas aus der Allergenliste enthält | Enthält Gerste. |
| Name und Adresse | Immer | Brauerei Beispiel, Musterweg 1, 8000 Musterstadt |
| Produktionsland | Immer, ausser die Adresse zeigt Land, Postleitzahl und Ort | Produktionsland: Schweiz |
| Mindesthaltbarkeitsdatum | Unter 10 % vol | mindestens haltbar bis 30.04.2027 |
| Warenlos | Wenn kein Datum mit Tag und Monat dasteht | L 2610 |
| Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration | Bis 1,2 % vol | Zutaten: Wasser, GERSTENMALZ, Hopfen, Hefe |
| Mehrweg und Depot | Bei Mehrwegflaschen | Mehrwegflasche – Depot CHF 0.30 |
Die Sprache
Die Pflichtangaben stehen in mindestens einer Amtssprache des Bundes (Art. 36 Abs. 2 Bst. c LGV), also zum Beispiel auf Deutsch oder auf Französisch – egal, in welchem Kanton du verkaufst. Eine Etikette nur auf Deutsch ist also auch in Lausanne zulässig. Eine andere Sprache ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch «genügend und unmissverständlich» informiert werden. Das BLV schreibt dazu: «Entscheidend ist nicht die formale Lesbarkeit, sondern das tatsächliche Verständnis.» Und weiter: «Einzelne Begriffe in anderen Sprachen sind somit zulässig, wenn sie allgemein verständlich sind.»
Die Sachbezeichnung
Der Name deines Biers ist nicht seine Sachbezeichnung. Ein Lebensmittel trägt die Sachbezeichnung, die das Recht vorschreibt (Art. 6 Abs. 1 LIV), und für Bier lautet sie «Bier» (Art. 65 Abs. 1 der Getränkeverordnung).
Bier ist nach Art. 63 ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem oder nicht gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird – und «es können auch weitere Zutaten verwendet werden». Ein Reinheitsgebot wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht: Ein Bier mit Frucht, Gewürzen oder Laktose heisst trotzdem «Bier».
Leichtbier, Lagerbier, Spezialbier, Starkbier
Statt «Bier» darf die Sachbezeichnung auch nach der Stammwürze lauten (Art. 65 Abs. 2):
| Sachbezeichnung | Stammwürze |
|---|---|
| Leichtbier | unter 10,0 Massenprozent |
| Lagerbier | ab 10,0 Massenprozent |
| Spezialbier | ab 11,5 Massenprozent |
| Starkbier | ab 14,0 Massenprozent |
Die Stammwürze in Massenprozent ist das, was Brauer in Grad Plato (°P) messen: Grad Plato ist der Stammwürzegehalt in Gramm je 100 Gramm Bier (Art. 10 Abs. 2 BStG). Ein Bier mit 13 °P darf also «Spezialbier» heissen, aber nicht «Starkbier» – unabhängig vom Alkohol.
Weitere Bezeichnungen sind an Bedingungen geknüpft:
- «kohlenhydratarmes Bier»: höchstens 7,5 g/l Kohlenhydrate und höchstens 4,5 % vol (Art. 65 Abs. 4).
- «…-bier» mit einer Frucht oder Pflanze im Namen, etwa «Kirschenbier»: nur für Bier, das mit der Frucht, dem Saft, dem Konzentrat oder einem pflanzlichen Extrakt aromatisiert wurde; diese Stoffe dürfen im fertigen Bier höchstens 10 Volumenprozent ausmachen (Art. 66 Abs. 2).
- Wurde das Bier mit Aromen aromatisiert, ist «Bier mit …-aroma» Pflicht (Art. 66 Abs. 3).
«Alkoholfrei»
Alkoholisch ist ein Getränk mit mehr als 0,5 % vol (Art. 61 Abs. 1 der Getränkeverordnung); alkoholfreie Getränke dürfen höchstens 0,5 % vol enthalten (Art. 2 Abs. 1). «Alkoholfreies Bier», «Bier ohne Alkohol» oder «entalkoholisiertes Bier» darf also nur ein Bier bis 0,5 % vol heissen (Art. 67). Liegt dein Bier darüber, schreib nicht «alkoholfrei».
Das Produktionsland
Das ist die grösste Besonderheit der Schweiz: Jedes Lebensmittel nennt sein Produktionsland (Art. 3 Abs. 1 Bst. h und Art. 15 LIV). Das BLV schreibt: «Das Produktionsland muss in der Schweiz zwingend angegeben werden.» Produziert ist ein Lebensmittel dort, wo es vollständig erzeugt oder so bearbeitet wurde, dass es seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat (Art. 15 Abs. 1 und 3). Für Bier ist das das Land, in dem es gebraut wurde.
Eine eigene Zeile brauchst du nicht, wenn das Land aus der Adresse hervorgeht. Dann muss die Adresse aber mindestens Land, Postleitzahl und Ort nennen (Art. 15 Abs. 6). Das Land darf mit dem ISO-Code abgekürzt werden (Art. 15 Abs. 7). Es reichen also:
- «Produktionsland: Schweiz» als eigene Zeile, oder
- eine Adresse wie «Brauerei Beispiel, Musterweg 1, CH-8000 Musterstadt» oder «…, 8000 Musterstadt, Schweiz».
«8000 Musterstadt» allein, ohne Land, genügt nicht.
Ortsnamen im Namen
Bezeichnungen und Aufmachung dürfen nicht über die Herkunft täuschen (Art. 12 Abs. 1 LGV). Ein Bier, das nach einer Stadt oder einem Kanton heisst, aber anderswo gebraut wird, kann das tun. Nenn dann auch den Ort, an dem es gebraut wurde, oder wähl einen anderen Namen.
Der Alkoholgehalt
Über 1,2 % vol steht der Alkoholgehalt in «% vol.» (Art. 18 Abs. 1 LIV), zum Beispiel «5,2 % vol.». Der tatsächliche Gehalt darf um höchstens 0,5 Prozentpunkte abweichen, bei Bier über 5,5 % vol um 1,0 Prozentpunkte (Art. 18 Abs. 2).
Im selben Sichtfeld
Alkoholgehalt und Füllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen wie die Sachbezeichnung (Art. 4 Abs. 5 LIV). Das muss nicht die Vorderseite sein. Praktisch ist eine Zeile: «Bier · 5,2 % vol. · 33 cl».
Die Schriftgrösse
Die Pflichtangaben brauchen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm (Art. 4 Abs. 3 LIV), bei Verpackungen, deren grösste Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, 0,9 mm (Abs. 4). Die x-Höhe ist die Höhe eines kleinen «x» (Anhang 3), nicht die Punktgrösse.
Die Füllmenge
Die Füllmenge steht in Litern, Zentilitern oder Millilitern (Art. 11 Abs. 2 MeAV); in der Schweiz ist «33 cl» üblich. Die Ziffern müssen mindestens so hoch sein:
| Nennfüllmenge | Ziffern, mindestens |
|---|---|
| bis 5 cl | 2 mm |
| über 5 bis 20 cl | 3 mm |
| über 20 bis 100 cl | 4 mm |
| über 100 cl | 6 mm |
Für 33 cl, 50 cl und 75 cl sind das 4 mm. Das «℮» darfst du dazusetzen, wenn deine Abfüllung die Anforderungen der Richtlinie 76/211/EWG erfüllt (Art. 12 MeAV).
Allergene
Fast jedes Bier enthält Gerste, und Gerste gehört zu den Zutaten, die immer angegeben werden müssen (Anhang 6 LIV). Hat das Bier kein Zutatenverzeichnis – über 1,2 % vol ist keines nötig –, steht das Wort «Enthält» mit dem Namen der Zutat (Art. 11 Abs. 2): «Enthält Gerste.», beim Weizenbier «Enthält Gerste und Weizen.» Mehr in Allergene auf der Bieretikette.
Name und Adresse
Auf die Etikette gehören «Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt» (Art. 3 Abs. 1 Bst. g LIV). Nach dem BLV muss der Sitz nicht in der Schweiz liegen. Soll die Adresse zugleich das Produktionsland zeigen, braucht sie Land, Postleitzahl und Ort (siehe oben).
Mindesthaltbarkeitsdatum und Warenlos
Bier unter 10 % vol braucht ein Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 13 und Anhang 8 LIV). Davor steht «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird, sonst «mindestens haltbar bis Ende …» (Anhang 8 Ziff. 1.1). Bei weniger als drei Monaten Haltbarkeit reichen Tag und Monat, bei drei bis achtzehn Monaten Monat und Jahr, bei mehr als achtzehn Monaten das Jahr (Ziff. 1.3). Statt des Datums darf dastehen, wo es zu finden ist, etwa «siehe Flaschenhals» (Ziff. 1.2). Ab 10 % vol ist kein Datum nötig (Ziff. 1.4 Bst. c).
Dazu kommt das Warenlos (Art. 19 Abs. 1 LIV). Es darf nur fehlen, wenn ein Datum mit mindestens Tag und Monat dasteht (Art. 19 Abs. 2 Bst. c) – «mindestens haltbar bis Ende 04.2027» braucht also ein Los, und ein Eisbock mit 11 % vol ohne Datum auch. Vor der Losnummer steht ein «L», ausser sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben (Art. 20 Abs. 1): «L 2610».
Bier bis 1,2 % vol
Ein Zutatenverzeichnis ist erst über 1,2 % vol nicht mehr nötig (Art. 9 Abs. 1 Bst. f LIV), und dasselbe gilt für die Nährwertdeklaration (Anhang 9 Ziff. 20). Ein alkoholfreies Bier braucht also beides. Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind handwerklich hergestellte Lebensmittel, die der Hersteller direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgibt, die sie unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben (Anhang 9 Ziff. 19).
Das Zutatenverzeichnis beginnt mit dem Wort «Zutaten» (Art. 8 Abs. 1) und nennt alle Zutaten in absteigender Menge (Abs. 2). Freiwillig darfst du es auch auf stärkeres Bier setzen; die Allergene werden darin hervorgehoben.
Mehrwegflaschen und Depot
Ein Einwegpfand mit Zeichen wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht: Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) verlangt ein Pfand nur für Mehrwegverpackungen und für Einwegverpackungen aus PVC (Art. 5 und 6). Für Dosen und Einwegflaschen aus Glas brauchst du also kein Zeichen.
Füllst du in Mehrwegflaschen ab, etwa in Bügelflaschen, die du zurücknimmst, musst du sie aber als Mehrwegverpackungen kennzeichnen und das Pfand angeben (Art. 4 Bst. a und b VGV). Das Pfand beträgt mindestens 30 Rappen (Art. 5 Abs. 3). Zum Beispiel: «Mehrwegflasche – Depot CHF 0.30». Nur Restaurants müssen Mehrwegverpackungen nicht als solche kennzeichnen. Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt die neue Verpackungsverordnung (VerpV) die VGV; Kennzeichnung und Mindestpfand bleiben gleich (Art. 17 und 18 VerpV).
Keine Warnhinweise, aber nichts für Jugendliche
Einen Hinweis zur Schwangerschaft oder zum Autofahren verlangt das Schweizer Lebensmittelrecht auf Bier nicht. Alkoholische Getränke dürfen aber nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder so aufgemacht sein (Art. 43 Abs. 2 LGV).
Zuletzt geprüft: 23. Oktober 2026
Dieser Leitfaden erklärt die Kennzeichnung und ist keine Rechtsberatung. Regeln können sich ändern – wenn du dein Getränk verkaufst, frag bei der Lebensmittelkontrolle deines Kantons nach.
Quellen
- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0 (Art. 2 und 6)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02 (Art. 12, 36 und 43)
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16 (Art. 3, 4, 6, 8, 9, 11, 13, 15, 18–20, Anhänge 3, 6, 8 und 9)
- Verordnung des EDI über Getränke, SR 817.022.12 (Art. 2, 61, 63, 65–67)
- Mengenangabeverordnung (MeAV), SR 941.204 (Art. 11 und 12)
- Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV), SR 814.621 (Art. 4–6) · Verpackungsverordnung (VerpV), ab 1. Januar 2027 (Art. 17 und 18)
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Informationen auf der Lebensmitteletikette
- Biersteuergesetz (BStG), SR 641.411 (Art. 10, Grad Plato)
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Biersteuer